55 ff.), deren Ansprüche ihm jeweils lange im Voraus bekannt sein mussten. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit davon auszugehen, dass er bewusst über seine Verhältnisse lebte und seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte. 4.2.2.2. Zu prüfen bleibt, ob bzw. inwieweit sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Sanierung seiner finanziellen Situation – mithin um einen Abbau seiner Schulden – bemüht hat. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine umfassende Aufstellung über die durch ihn geleisteten - 14 -