A) – bei entsprechender Ausgestaltung des Lebensstandards problemlos möglich sein müssen, seinen Lebensunterhalt ohne Aufnahme weiterer Schulden zu finanzieren. Aus den Akten sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer hätte verschulden müssen, um unvorhergesehene Kosten zu decken, die ihm nicht vorgeworfen werden könnten (vgl. unten Erw. II/4.2.2.3). Vielmehr gehen seine per 27. April 2022 in R. verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine grösstenteils auf Forderungen von Krankenkassen zurück (act. 55 ff.), deren Ansprüche ihm jeweils lange im Voraus bekannt sein mussten.