Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Schuldenhöhe habe seit der letzten Bewilligungsverlängerung im Jahr 2019 nicht mehr zugenommen (act. 22), erweist sich dies – jedenfalls mit Blick auf die betreibungsrechtlich registrierten Verlustscheinschulden – als unzutreffend (siehe soeben). Wie einleitend dargelegt, hat jedoch die ordentliche Verlängerung vom 6. Februar 2019 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu Folge, dass auf den bis dahin verwirklichten Sachverhalt heute nicht massnahmenbegründend abgestellt werden dürfte (siehe vorne Erw. II/3).