Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.