3.2. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung begründet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich noch kein geschütztes Vertrauen der betroffenen ausländischen Person in den zukünftigen Fortbestand der Bewilligung. Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt vielmehr voraus, dass die Behörde im Bewilligungszeitpunkt über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert war und in Kenntnis aller Umstände eine vorbehaltlose Zusicherung erteilt hatte (Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen).