Die wiederholte Delinquenz führe jedoch zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen. In der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden, dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch als verhältnismässig erwiesen und im Ergebnis zulässig seien.