Zudem sei der Beschwerdeführer jahrelang wiederholt straffällig geworden. Zwar habe das MIKA seine Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis sämtlicher strafrechtlicher Verfehlungen verlängert, weshalb diese nicht massnahmenbegründend berücksichtigt werden dürften. Die wiederholte Delinquenz führe jedoch zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen.