2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz (Sektion Aufenthalt) sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.