Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 668 ff., 681 f.) verfügte das MIKA am 7. Juni 2021 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 686 ff.). -4- B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 702 ff.). Am 8. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.