Gemäss Betreibungsregisterauszug seines aktuellen Wohnorts R. vom 2. Juni 2020 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Verlustscheine, jedoch zwei Forderungen mit laufender Pfändung registriert (MI-act. 653 f.). In Q., wo der Beschwerdeführer noch bis zu seinem Wegzug nach R. per 1. Januar 2019 wohnhaft gewesen war, waren gemäss ebenfalls am 2. Juni 2020 ausgestelltem Betreibungsregisterauszug 81 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 274'002.50 und eine offene Betreibung gegen ihn registriert (MIact. 655 ff.).