In der Folge ergingen zwei weitere Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer: wegen eines erneuten ausländerrechtlichen Verstosses zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 93, Tatbegehung bereits zwischen August 1997 und März 1998) und wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen (MI-act. 112 f.). Hierauf wurde er mit Schreiben der Frepo vom 13. März 2000 erneut verwarnt und aufgefordert, von jeglicher Delinquenz Abstand zu nehmen (MI-act. 114 ff.).