Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführer Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt wird, dass die Beschwerdeführer darlegen, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sind und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen -4-