2. Mit Schreiben vom 15. März 2022 teilte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 12. März 2022 den formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift mangels Antrag sowie mangels Begründung nicht genüge. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb der noch bis am 30. März 2022 laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, andernfalls darauf voraussichtlich nicht eingetreten werde. Eine weitere (verbesserte) Eingabe erfolgte nicht. -3-