C. Mit Rekurs vom 26. August 2020 liess A. den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterziehen, welches am 24. Februar 2022 wie folgt urteilte: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 655.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.