Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Februar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Steuerkommission X. veranlagte A. mit Verfügung vom 19. Februar 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'300.00. Dabei liess sie insbesondere die als Berufsauslagen deklarierten Prozesskosten im Umfang von Fr. 11'420.00 nicht zum Abzug zu. B. Eine gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2020 erhobene Einsprache wies die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab.