1.2. Die Staatsgebühr wird auf das Minimum von Fr. 500.00 festgelegt (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. -6-