Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, wurde der Beschwerdeführer damit noch nicht zur Rückerstattung eines bestimmten Betrags der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet. Aufgrund dessen sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Situation erwachsen. Daher hatte er kein schutzwürdiges Interesse, Verwaltungsbeschwerde zu erheben, und ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).