5. In Ziffer 2a) des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. September 2021 wurde lediglich der Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen festgehalten. Mit Ziffer 2b) wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht gemäss §§ 20 ff. SPG hingewiesen. Dabei hielt der Gemeinderat explizit fest, dass eine Rückerstattung erst verlangt werde, wenn der Beschwerdeführer aufgrund von verbesserten finanziellen Verhältnissen dazu in der Lage sei. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, wurde der Beschwerdeführer damit noch nicht zur Rückerstattung eines bestimmten Betrags der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet.