4. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe beanstande, die gar nicht angeordnet worden sei. Aus diesem Grund fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung bzw. an der Beschwerdebefugnis.