3. In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 legte der Gemeinderat gegenüber der Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschluss vom 27. September 2021 nicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet worden sei. Der zurückzuerstattende Betrag sei noch nicht beziffert; die effektive Rückerstattungspflicht sowie deren Umfang würden erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer allfälligen Vereinbarung bzw. Verfügung festgelegt, sofern eine Rückerstattung zumutbar sei. Man habe den Beschwerdeführer im Beschluss vom 27. September 2021 lediglich auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs. 1 SPG hingewiesen. -5-