II. 1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38 Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.