3. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinem Antrag, wonach der Entscheid des Gemeinderats vom 27. September 2021 aufzuheben sei, nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. -4-