2. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]) einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörden und damit der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 15. Februar 2022. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderats vom 27. September 2021. Seine Begründung kann aber nicht anders verstanden werden, als dass er auch die Aufhebung des Beschwerdeentscheids beantragt. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.