C. 1. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. am 10. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. September 2021. 2. Der instruierende Verwaltungsrichter machte A. mit Schreiben vom 18. März 2022 darauf aufmerksam, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach unbegründet sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde bis am 31. März 2022 ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. 3. Mit Eingabe vom 28. März 2022 hielt A. an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. -3- 4. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.