b) Die bezogene materielle Hilfe ist gemäss §§ 20 ff. Sozialhilfe- und Präventionsgesetz zurückzuerstatten, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezügers soweit gebessert haben, dass ihm eine Rückerstattung zugemutet werden kann. B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 25. Oktober 2021 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 15. Februar 2022: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.