Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.97 / ME / we (BE.2021.156) Art. 38 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat B._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 15. Februar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A. wurde von der Gemeinde B. materiell unterstützt. Mit Entscheid vom 27. September 2021 hat der Gemeinderat B. die materielle Hilfe per 31. August 2021 eingestellt. Ziffer 2 des Beschlusses lautet wie folgt: a) Es wird festgestellt, dass das Guthaben der Gemeinde B. aus geleisteter materieller Hilfe gegenüber Herrn A., Stand 31. August 2021, Fr. 81'421.65 beträgt. b) Die bezogene materielle Hilfe ist gemäss §§ 20 ff. Sozialhilfe- und Präventions- gesetz zurückzuerstatten, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- zügers soweit gebessert haben, dass ihm eine Rückerstattung zugemutet wer- den kann. B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 25. Oktober 2021 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 15. Februar 2022: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. am 10. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhe- bung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. September 2021. 2. Der instruierende Verwaltungsrichter machte A. mit Schreiben vom 18. März 2022 darauf aufmerksam, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach unbegründet sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde bis am 31. März 2022 ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. 3. Mit Eingabe vom 28. März 2022 hielt A. an der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde fest. -3- 4. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG; SAR 271.200]) einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörden und damit der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 15. Februar 2022. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderats vom 27. September 2021. Seine Be- gründung kann aber nicht anders verstanden werden, als dass er auch die Aufhebung des Beschwerdeentscheids beantragt. Insofern ist auf die Be- schwerde einzutreten. 3. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinem Antrag, wonach der Entscheid des Gemeinderats vom 27. September 2021 aufzu- heben sei, nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird. -4- 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38 Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorge- nommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1.1 mit Hinweisen; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1156 mit Hinweisen). 2. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass ihn der Gemeinderat mit seinem Entscheid vom 27. September 2021 zur Rückzahlung der bean- spruchten Sozialhilfe auffordere. Aufgrund seiner unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistungen bei der Stiftung Wendepunkt sei die Rückforderung teil- weise nicht gerechtfertigt. 3. In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 legte der Gemeinderat gegenüber der Vorinstanz dar, dass der Beschwerdeführer mit dem Be- schluss vom 27. September 2021 nicht zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet worden sei. Der zurückzuerstattende Betrag sei noch nicht be- ziffert; die effektive Rückerstattungspflicht sowie deren Umfang würden erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer allfälligen Vereinbarung bzw. Verfü- gung festgelegt, sofern eine Rückerstattung zumutbar sei. Man habe den Beschwerdeführer im Beschluss vom 27. September 2021 lediglich auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs. 1 SPG hingewiesen. -5- 4. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe beanstande, die gar nicht angeordnet worden sei. Aus diesem Grund fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Be- schwerdeführung bzw. an der Beschwerdebefugnis. 5. In Ziffer 2a) des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. September 2021 wurde lediglich der Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen festge- halten. Mit Ziffer 2b) wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Rück- erstattungspflicht gemäss §§ 20 ff. SPG hingewiesen. Dabei hielt der Ge- meinderat explizit fest, dass eine Rückerstattung erst verlangt werde, wenn der Beschwerdeführer aufgrund von verbesserten finanziellen Verhält- nissen dazu in der Lage sei. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, wurde der Beschwerdeführer damit noch nicht zur Rückerstattung eines bestimmten Betrags der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet. Aufgrund dessen sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Situation erwachsen. Daher hatte er kein schutzwürdiges Interesse, Verwaltungsbeschwerde zu erheben, und ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Die Staatsgebühr wird auf das Minimum von Fr. 500.00 festgelegt (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. -6- 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 113.00, gesamthaft Fr. 613.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat B. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier