1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Beschlusses des Stadtrats Q. vom 1. Februar 2022 aufgehoben und der Stadtrat verpflichtet, dem Beschwerdeführer den auf fünf Ferientage entfallenden Lohn in Höhe von Fr. 1'527.10 auszuzahlen sowie dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitszeugnis ohne Nennung des Kündigungsgrundes auszustellen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Stadtrat Q. wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Stadtrat Q. (Vertreter)