gestützt auf § 8b Abs. 1 Anwaltstarif mit ausserordentlichem Aufwand zu begründen wäre. Auch besteht kein Missverhältnis zwischen dem Interesse der Parteien am Prozess und dem gemäss § 8a Abs. 1 Anwaltstarif anwendbaren Ansatz im Sinne von § 8b Abs. 2 Anwaltstarif, das einen Zuschlag als angezeigt erscheinen liesse. Immerhin war die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den Zeugnisstreit mehr als gering. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers daher auf Fr. 3'500.00 zu bemessen. Darin sind Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Das Verwaltungsgericht erkennt: