Entfernung der beanstandeten Zeugnispassage erheblich positiv auf künftige Bewerbungsprozesse des Beschwerdeführers auswirken dürfte), Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Die Fragestellungen im vorliegenden Rechtsstreit waren höchstens durchschnittlich komplex und der anwaltliche Aufwand der Vertreter des Beschwerdeführers war mit zwei eingereichten Rechtsschriften im Umfang von insgesamt knapp 20 Seiten nicht besonders hoch. Auf jeden Fall rechtfertigt sich kein Zuschlag, der - 20 -