Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sie sich nach dem gemäss § 4 Anwaltstarif berechneten Streitwert und beträgt im Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00, der mit der vorliegenden Beschwerde nicht erreicht wird (der Streitwert für die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses wird praxisgemäss auf einen Nettomonatslohn festgelegt und übersteigt auch im vorliegenden Fall die Marke von Fr. 18'472.90 [Fr. 20'000.00 minus Fr. 1'527.10] nicht, auch wenn sich die