Entfernung des Kündigungsgrundes aus dem letzten Absatz und Ersatz durch eine (die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene) neutralere Formulierung über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Zum anderen hat ihm der Stadtrat den ausstehenden Lohn für fünf Tage Ferien zu bezahlen. Somit sind in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Stadtrat Q. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer das Ferienguthaben in Höhe von Fr. 1'527.10 auszuzahlen und dem Beschwerdeführer ein neues Arbeitszeugnis ohne Nennung des Kündigungsgrundes auszustellen.