Entsprechend hat er Anspruch auf Auszahlung seines Ferienguthabens. Die Höhe des vom Beschwerdeführer unter diesem Titel geltend gemachten, darauf entfallenden Lohns wird vom Stadtrat nicht bestritten. Folglich hat er Anspruch auf die beantragten Fr. 1'527.10. Eine Verzinsung dieses Betrages (seit Verfall) fordert er nicht. 5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer zum einen Anspruch auf die von ihm verlangte Berichtigung seines Arbeitszeugnisses, und zwar durch - 19 -