Dass die für Probezeitverhältnisse gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von lediglich sieben Tagen (Art. 335b OR) den Beschwerdeführer vor noch grössere Herausforderungen bei der Stellensuche gestellt hätte, ändert nichts daran, dass auch eine Kündigungsfrist von einem Monat eine relativ kurze Zeitspanne für das Finden einer neuen Stelle darstellt und intensivierte Anstrengungen nötig macht. Deshalb war dem Beschwerdeführer ein Ferienbezug während der Kündigungsfrist nicht möglich und zumutbar. Entsprechend hat er Anspruch auf Auszahlung seines Ferienguthabens.