Zudem war dem Beschwerdeführer die sich aus der Freistellung ergebende zusätzliche Freizeit, in welcher er sich voll der Stellensuche hätte widmen können, höchstens von bedingtem Nutzen, weil sich das Stellenangebot über die relativ kurze Kündigungsfrist von einem Monat verteilt gleichblieb. Es dürfte im fraglichen Zeitraum wohl kaum dermassen viele offene und für den Beschwerdeführer in Frage kommende Stellen gegeben haben, dass er jeweils ganze Arbeitstage lang nur mit Bewerbungen auf offene Stellen hätte zubringen können. Dass die für Probezeitverhältnisse gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von lediglich sieben Tagen (Art.