Dem schieren Verhältnis von 4:1 zwischen der Freistellungsdauer und dem offenen Feriensaldo ist dagegen mit Blick auf die relativ kurze Kündigungsfrist und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Nachweis der praktisch ununterbrochenen Stellensuche keine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BLESI, a.a.O., Rz. 473). Zudem war dem Beschwerdeführer die sich aus der Freistellung ergebende zusätzliche Freizeit, in welcher er sich voll der Stellensuche hätte widmen können, höchstens von bedingtem Nutzen, weil sich das Stellenangebot über die relativ kurze Kündigungsfrist von einem Monat verteilt gleichblieb.