Weil sich jedoch der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021, einem Freitag, wieder auf eine Stelle beworben hat, ist nicht anzunehmen, dass er in den Tagen zuvor ungeachtet der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Bewerbungen in den Urlaub gefahren ist. Zudem zeigen die aufgelisteten Bewerbungen im Monat März 2021, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch keine neue Stelle gefunden hatte.