4.3.2. Aus der vom Beschwerdeführer mit der Replik zu den Akten gereichten, zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) erstellten Liste mit Bewerbungen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 1. und 18. Februar 2021 fast täglich auf eine Stelle beworben hat. Nur zwischen dem 22. und dem 26. Februar 2021 klafft eine grössere bewerbungsfreie Lücke von vier Arbeitstagen. Weil sich jedoch der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021, einem Freitag, wieder auf eine Stelle beworben hat, ist nicht anzunehmen, dass er in den Tagen zuvor ungeachtet der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Bewerbungen in den Urlaub gefahren ist.