Anerkannt ist, dass die Regelankündigungsfrist (für den Bezug von Ferien) von rund drei Monaten bei einer Freistellung nicht zum Tragen kommt, die Gerichtspraxis lässt hier teilweise schon zwei Wochen genügen. Dem Arbeitnehmer muss aber im Einzelfall jedenfalls der Beweis offenstehen, dass er die gesamte Freistellungsdauer für die Stellensuche brauchte und keine Möglichkeit hatte, den Wohnort zu verlassen und in die Ferien zu fahren, um sich zu erholen.