muss, aber auch, wenn ihm die übliche Ferienvorbereitungszeit fehlt. Deswegen wird bei einer relativ kurzen Kündigungsfrist das Durchsetzen des Ferienbezugs de facto dem Ferienzweck widersprechen. Nur bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer darf vorbehältlich des Gegenbeweises angenommen werden, die Stellensuche sei bereits weitgehend abgeschlossen. Anerkannt ist, dass die Regelankündigungsfrist (für den Bezug von Ferien) von rund drei Monaten bei einer Freistellung nicht zum Tragen kommt, die Gerichtspraxis lässt hier teilweise schon zwei Wochen genügen.