Je kürzer die Kündigungsfrist ist, desto eher muss von der Unmöglichkeit des Ferienbezugs während der Kündigungsfrist (mit oder ohne Freistellung) ausgegangen werden, wobei auch diesbezüglich starre Lösungen abzulehnen sind, weil der begehrte Spezialist, der im Handumdrehen eine neue Stelle findet, seine verbliebenen Ferientage auch bei kürzerer Kündigungsfrist in natura beziehen kann. Des Weiteren kann die Pflicht zu zweimal wöchentlichem Vorsprechen beim Arbeitsamt gegen die Möglichkeit zum Ferienbezug während der Kündigungsfrist sprechen.