Die vom Stadtrat ins Spiel gebrachte Faustregel, wonach ein Drittel der Freistellungstage für den Ferienbezug angerechnet werden kann, wurde vom Arbeitsgericht Zürich entwickelt, mit der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall je nach den konkreten Umständen. Hin und wieder wurde der Bezug von Ferienguthaben während der Kündigungsfrist abgelehnt, weil der Arbeitnehmer diese vollständig für die Stellensuche benötigte, respektive weil er die Stempelkontrolle der Arbeitslosenversicherung besuchen musste.