In einem weiteren nicht amtlich publizierten Urteil 4A_11/2011 vom 16. Mai 2011, Erw. 1.3, entschied das Bundesgericht, dass auch in der Probezeit, die dem gegenseitigen Kennenlernen dient und den Parteien abzuschätzen erlauben soll, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, was sie in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristigen Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen, die Ferien tatsächlich zu beziehen sind (Art. 329d Abs. 2 OR), soweit deren Bezug in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit möglich und zumutbar ist.