3, wo sich – wie im vorliegenden Fall – eine Freistellungsdauer von 20 Arbeitstagen und ein Ferienguthaben von fünf Tagen gegenüberstanden (vgl. Erw. 3.3). Allerdings war jenes Anstellungsverhältnis der betroffenen Arbeitnehmerin schon am 7. Mai gekündigt worden, während ihre Freistellung erst per 2. Juni erfolgte, womit sie insgesamt eine fast doppelt so lange Zeitspanne (fast zwei Monate), wenn auch nicht mehr freie Arbeitstage, für die Stellensuche zur Verfügung hatte als der Beschwerdeführer (mit nur einem, zudem kurzen Monat). In einem weiteren nicht amtlich publizierten Urteil 4A_11/2011 vom 16. Mai 2011, Erw.