Erw. 4a/cc). Bei einer Freistellungsdauer von vier Monaten (von März bis Juni), umfassend 87 Arbeitstage (4 x 21,75 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat), und 40 nicht bezogenen Ferientagen ging das Bundesgericht im zitierten Entscheid von einem Abgeltungsverbot bzw. der Möglichkeit des Arbeitnehmers aus, die offenen Ferientage während der Freistellungsdauer in natura zu beziehen. Zum gleichen Schluss gelangte das Bundesgericht im nicht amtlich publizierten Urteil 4C_193/2005 vom 30. September 2005, Erw. 3, wo sich – wie im vorliegenden Fall – eine Freistellungsdauer von 20 Arbeitstagen und ein Ferienguthaben von fünf Tagen gegenüberstanden (vgl. Erw.