Unter Verweis auf die Lehre hält das Bundesgericht sodann fest, dass die Abgeltung (durch Geldleistungen) ausser Betracht fällt, wenn die Freistellungsdauer den Restferienanspruch deutlich überschreitet. Massgebend ist dabei das im Einzelfall gegebene Verhältnis der Freistellungsdauer zur Anzahl der offenen Ferientage (BGE 128 III 271, - 16 -