4.3. 4.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber (Art. 321a OR), dass dem Arbeitgeber nutzlos entstehende Kosten in zumutbarem Umfang zu mindern sind. Daraus wiederum wird abgeleitet, dass der Arbeitnehmer freie Tage während der Freistellungsdauer, die sich als solche nutzen lassen, zum Ferienbezug verwenden soll, auf dass sich sein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zur Auszahlung von Ferienguthaben vermindert und diesem weniger Kosten entstehen (BGE 128 III 271, Erw. 4a/bb). Auch in der Zeit der Freistellung steht für das Bundesgericht das Abgeltungsverbot (Art. 329d Abs. 2 OR)