4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sein Ferienguthaben nicht während der Freistellungsdauer kompensieren können. Bei sehr kurzen Kündigungsfristen rechtfertige sich eine Anwendung der sog. "Drittelsregel", die vom Bundesgericht nie als fixe Regel bestätigt worden sei, nicht. Weil die Kündigung für den Beschwerdeführer völlig überraschend gekommen sei und ihn unvorbereitet getroffen habe, habe er sich vor deren Aussprache nicht auf Stellensuche begeben können. Danach sei ihm dafür lediglich ein Monat zur Verfügung gestanden.