Ohne Freistellung hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung bis Ende Februar 2021 erbringen müssen. Für die Stellensuche hätte ihm praxisgemäss ein halber Tag pro Woche für Vorstellungsgespräche zur Verfügung gestanden. Durch die Freistellung während der Kündigungsfrist habe er deutlich mehr Zeit für die Stellensuche gehabt. Im Rahmen seiner Treuepflicht sei es ihm daher zuzumuten gewesen, die bis zur Kündigung seines Anstellungsverhältnisses nicht bezogenen fünf Ferientage mit entsprechender Freizeit während seiner Freistellungsdauer von 20 Arbeitstagen zu kompensieren.