Dieser Anspruch habe Vorrang vor dem Ferienbezug und schränke das Abgeltungsverbot dementsprechend ein. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Treuepflicht des Arbeitnehmers, der die Interessen des Arbeitgebers zu wahren habe, sei der während der Kündigungsfrist freigestellte Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Weisung dann zum Ferienbezug verpflichtet, wenn das Verhältnis zwischen Freistellungsdauer und offener Anzahl Ferientage den Ferienbezug mit Rücksicht auf die Stellenbewerbung im Einzelfall zulasse. Dabei gelte als Faustregel, dass ein Ferienbezug möglich sei, wenn das Ferienguthaben nicht mehr als einen Drittel der Freistellungsdauer betrage.