4. 4.1. Bezüglich des weiteren Streitpunkts der vom Beschwerdeführer verlangten Auszahlung seines Ferienguthabens (im Umfang von fünf Tagen) erwog der Stadtrat, dass für Ferien ein grundsätzliches Abgeltungsverbot auch während der Kündigungsfrist gelte. In Geld abzugelten seien Ferien lediglich dann, wenn der Bezug in natura nicht möglich oder zumutbar sei. Allerdings müsse der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit haben, eine neue Stelle zu suchen. Dieser Anspruch habe Vorrang vor dem Ferienbezug und schränke das Abgeltungsverbot dementsprechend ein.